Für die Interessen der Körper- und Mehrfachbehinderten ist Frau Marlies Kästner Mitglied des Widerspruchsausschusses beim Integrationsamt Suhl.

Widerspruchsausschuss
Nach dem SGB IX ist bei jedem Integrationsamt und bei jeder Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit ein Widerspruchsausschuss zu bilden (§§ 119 und 120 SGB IX). Beide Ausschüsse bestehen aus je 7 Mitgliedern, und zwar aus 2 schwerbehinderten Arbeitnehmern, 2 Arbeitgebern, einem Vertreter der Bundesagentur für Arbeit, einem Vertreter des Integrationsamtes und einer Schwerbehindertenvertretung. Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu berufen. Der Vorsitz wechselt jährlich zwischen einem Vertreter der Arbeitnehmer und einem Vertreter der Arbeitgeber.

Entscheidungen der Widerspruchsausschüsse ergehen in der Form von Widerspruchsbescheiden, die in einem anschließenden Klageverfahren gerichtlich überprüft werden können. Vor einer Entscheidung muss der betroffene Arbeitgeber oder der betroffene schwerbehinderte Mensch gehört werden (§ 121 Abs.2 SGB IX).

Beim Widerspruchsausschuss der Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit kann gegen Entscheidungen, die eine Agentur für Arbeit oder die Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit aufgrund des SGB IX trifft, Widerspruch erhoben werden; zum Beispiel gegen die Ablehnung des Antrags eines behinderten Menschen auf Gleichstellung oder gegen die Ablehnung des Antrags eines Arbeitgebers auf finanzielle Leistungen zur Teilhabe im Rahmen der Einstellung eines schwerbehinderten Menschen.

Der Widerspruchsausschuss beim Integrationsamt ist zuständig für die Widersprüche gegen Entscheidungen, die das Integrationsamt und gegebenenfalls die örtlichen Fürsorgestellen nach Übertragung von Aufgaben (vgl. § 107 Abs.2 SGB IX) aufgrund des SGB IX treffen. Relevant sind dabei vor allem die Entscheidungen im Kündigungsschutzverfahren und bei der Erhebung und Verwendung der Ausgleichsabgabe. In Kündigungsangelegenheiten schwerbehinderter Menschen, die im öffentlichen Dienst beschäftigt sind, treten bei der Besetzung des Ausschusses an die Stelle der Arbeitgeber 2 Angehörige des öffentlichen Dienstes und ein schwerbehinderter Arbeitnehmer muss dem öffentlichen Dienst angehören.

Gütliche Einigung: Wie das Integrationsamt muss auch der Widerspruchsausschuss in Widerspruchsverfahren des Kündigungsschutzes auf eine gütliche Einigung hinwirken (§ 87 Abs.3 SGB IX). Es kann daher sinnvoll sein, dass der Widerspruchsausschuss die Parteien zu einer mündlichen Verhandlung lädt.

Rechtsweg: Gegen Entscheidungen des Widerspruchsausschusses bei der Bundesagentur für Arbeit kann Klage beim Sozialgericht erhoben werden, gegen Entscheidungen des Widerspruchsausschusses beim Integrationsamt beim Verwaltungsgericht.